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| Bezugssauer-stoffgehalt:13% | Brennstoff gemäß § 3 Abs. 1 |
Nennwärmeleistung [Kilowatt] | Staub [g/m³] | CO [g/m³] |
| Stufe 1: Anlagen, die nach Inkrafttreten der Verordnung errichtet werden |
Nr. 1 - 3a | ≥ 4 - 500 | 0,09 | 1 |
| > 500 | 0,09 | 0,5 | ||
| Nr. 4 - 5 | ≥ 4 – 500 | 0,1 | 1 | |
| > 500 | 0,1 | 0,5 | ||
| Nr. 5a | ≥ 4 - 500 | 0,06 | 0,8 | |
| > 500 | 0,06 | 0,5 | ||
| Nr. 6 - 7 | ≥ 30 – 100 | 0,1 | 0,8 | |
| > 100 – 500 | 0,1 | 0,5 | ||
| > 500 | 0,1 | 0,3 | ||
| Nr. 8 | ≥ 4 < 100 | 0,1 | 1 | |
| Stufe 2: Anlagen, die nach dem 31.12.2014 errichtet werden |
Nr. 1 – 5a | ≥4 | 0,02 | 0,4 |
| Nr. 6 - 7 | ≥ 30 – 500 | 0,02 | 0,4 | |
| > 500 | 0,02 | 0,3 | ||
| Nr. 8 | ≥ 4 < 100 | 0,02 | 0,4 |
Änderungen Einzelraumfeuerungsanlagen
Sanierungsregelung
Bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die
150 mg/m³ Staub und
4 g/m³ Kohlenmonooxid einhalten oder
eine bauartzugelassene Einrichtung zur Staubreduzierung nachrüsten
dürfen weiterbetrieben werden
Ist ein Nachweis nicht möglich, sind Einzelraumfeuerungsanlagen in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Typenprüfung außer Betrieb zu nehmen.
Die Sanierungsregelungen gelten nicht für
- nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen die ausschließlich der Zubereitung von Speisen dienen mit jeweils einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt
- Einzelraumfeuerungsanlagen, die ausschließlich zur Wärmeerzeugung genutzt werden
- Badeöfen,
- offene Kamine,
- Grundöfen sowie
- für Einzelraumfeuerungsanlagen, die vor dem 01. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden.
| Zeitpunkt der Typenprüfung | Zeitpunkt der Nachrüstung bzw. |
| (lt. Typenschild) | Außerbetriebnahme |
| Vor dem 01.01.1975 oder Jahr der Typenprüfung nicht mehr feststellbar | 31.12.2014 |
| 01.01.1975 - 31.12.1984 | 31.12.2017 |
| 01.01.1985 – 31.12.1994 | 31.12.2020 |
| 01.01.1995 bis zum Inkrafttreten der Verordnung | 31.12.2024 |
| Schornsteinfegerarbeiten (Festbrennstoffanlagen) | |
| Heizungsanlagen | Einzelraumfeuerungsanlagen |
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Weitere Änderungen:
- Verlängerung der Prüfintervalle für Öl- und Gasheizungen auf 3 Jahre für Anlagen die weniger als 12 Jahre betrieben werden bzw. 2 Jahre die über 12 Jahre betrieben werden.
- Senkung der Überwachungspflichtpflicht bei Öl- und Gasheizungen von 11 kW auf 4 kW.
Auslegungsfragen zur Umsetzung der 1. BImSchV
- Mit dem Inkrafttreten der Novelle der 1. BImSchV sind bei den Vollzugsbehörden, den Herstellern und Betreibern von Anlagen Auslegungsfragen aufgetreten. Die Auslegungsfragen stehen vorrangig im Zusammenhang mit den neu eingeführten Regelungen zu den Festbrennstofffeuerungen.
- Um einheitliches Vorgehen im Vollzug zu ermöglichen, wurde zwischen Bund und Länder ein Auslegungskatalog erarbeitet, der je nach Bedarf fortgeschrieben werden soll.
- Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) hat im September 2010 den Auslegungskatalog beschlossen und diesen den Ländern zur Anwendung empfohlen.
- Verschiedene Länder haben den Auslegungskatalog bereits an die zuständigen Vollzugsbehörden mit der Empfehlung zur Anwendung weitergeleitet. So auch das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit.
- Beispiele aus dem Auslegungskatalog (1. Ausgabe)
- Zeitpunkt der Errichtung.
- Einsatz gebrauchter Anlagen bei Umstellung oder Umzug.
- Welche Anforderungen müssen Grundöfen einhalten?
- Anforderungen an Einrichtungen zur Staubminderung?
- Klarstellung offensichtlicher redaktioneller Fehler
- Beispiele aus dem Auslegungskatalog (2. Ausgabe)
- Auslegung Einzelraumfeuerungsanlage
- Pelletqualität
- Übergangsregelung für Einzelraumfeuerungsanlagen
Zu § 4 Abs. 3: Zeitpunkt der Errichtung
Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die ab dem 22. März 2010 errichtet werden, dürfen seit dem Inkrafttreten der Novelle der 1. BImSchV nur noch betrieben werden….
Frage: Wie wird der Zeitpunkt der Errichtung definiert?
Antwort: Die Errichtung einer Anlage beginnt mit ihrer Aufstellung an dem vorgesehenen Ort oder mit dem Beginn der Baumaßnahmen am Verwendungsort. Ausführungen zum "Errichtungs"-Begriff des BImSchG finden sich bei Jarass, BImSchG, 8. Auflage 2010, § 4 Rn. 44 und § 67 Rn. 15, jeweils mit weiteren Nachweisen. Danach ist zumindest die Planung als bloße Vorbereitungsmaßnahme zu qualifizieren und daher nicht von dem Begriff der „Errichtung“ erfasst. Bei dem nachträglichen Einbau einer Einzelraum-feuerungsanlage in ein bestehendes Haus kommt es für den Zeitpunkt der Errichtung auf die Baumaßnahmen für die Einzelraumfeuerungsanlage an und nicht auf den ursprünglichen Zeitpunkt der Errichtung des Hauses oder des dabei miterrichteten Kamins.
§ 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1- Gebrauchte Anlagen und Anlagen nach einem Umzug
Die §§ 4 und 5 legen in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Errichtung unterschiedliche Grenzwerte fest.
Frage: Welcher Errichtungszeitpunkt gilt für bereits betriebene Anlagen, die nach einem Umzug oder Verkauf an einer anderen Stelle aufgestellt werden?
Antwort: Die 1. BImSchV richtet sich an die Errichtung der Feuerstätte, nicht die Erstinbetriebnahme. Insofern sind die Anforderungen der 1. BImSchV jeweils zum Zeitpunkt der Errichtung am neuen Standort einzuhalten. Soll ein bereits an anderer Stelle betriebenes Gerät an einem neuen Standort betrieben werden (z.B. Verkauf eines Altgerätes, Umzug) müssen die Anforderungen der jeweiligen Feuerstättenart und der Stufe nach Anlage 4 oder § 5 Abs. 1 eingehalten werden.
§ 4 Abs. 3: Anforderungen an Grundöfen
Abs. 3 nimmt Grundöfen von der Einhaltung der Anforderungen an die Typprüfung für Einzelraumfeuerungsanlagen aus.
Frage: Welche Anforderungen gelten für Grundöfen?
Antwort: Emissionsanforderungen bestehen für Grundöfen erst, die nach dem 31.12.2014 errichtet werden. Diese Anlagen müssen entweder mit einem Einrichtung zur Staubminderung ausgerüstet werden oder die Anforderungen nach Anlage 4 Nr. 1 für Kachelofenheizeinsätze mit Füllfeuerung einhalten. Der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen nach Anlage 4 der Novelle kann über eine Typprüfung oder eine Schornsteinfegermessung erbracht werden. Nach § 26 Abs. 3 sind Grundöfen von der Sanierungsregelung für Einzelraumfeuerungsanlagen ausgenommen.
§ 4 Absatz 6: Anforderungen an die Einrichtungen zur Staubminderung
Die nachgeschalteten Einrichtungen zur Staubminderung nach § 4 Absatz 6 dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist oder eine Bauartzulassung vorliegt.
Frage: Welche Behörde stellt die Eignung der Staubminderungseinrichtung fest und welche Stelle führt die Bauartzulassung durch?
Antwort: Die Durchführung der Bauartzulassung erfolgt durch das deutsche Institut für Bautechnik, alternativ ist jedoch die Feststellung der Eignung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde möglich.
§ 26 Abs. 5 Satz 3: Übergangsregelung für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe
Nachweise nach Abs. 1 Satz 2 (Nachweis der Grenzwerteinhaltung über Prüfstands- oder Einzelmessungen) müssen bis spätestens 31.12.2012 dem (der) Bezirksschornsteinfeger(in) vorgelegt werden.
Frage: Die Regelung steht im Widerspruch zu § 26 Abs. 2, wonach Anlagen entsprechend den Übergangsregelungen nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen sind, wenn ein Nachweis über die Grenzwerteinhaltung bis einschließlich 31.12. 2013 nicht geführt werden kann.
Antwort: Nach dem Wortlaut des Absatz 5 stellt der (die) Bezirksschornsteinfegermeister(in) bis zum 31.12.2012 das Datum auf dem Typenschild fest. Bis zum gleichen Zeitpunkt kann der Betreiber Nachweise darüber erbringen, dass eine Anlage die Grenzwerte nach Abs. 1 einhält. Sollte der Betreiber einen solchen Nachweis nicht erbringen, so stellt der (die) Bezirksschornsteinfegermeister(in) bis zum 31.12.2013 fest, bis zu welchem Zeitpunkt die betreffende Anlage nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen ist. Diese unterschiedlichen Termine sind bei der Novellierung zu spät erkannt worden und konnten nicht mehr korrigiert werden. Ein rechtlich relevanter Grund, dem Anlagenbetreiber den Nachweis in der Zeit zwischen dem 31.12.2012 und dem 31.12.2013 zu verwehren, ist nicht ersichtlich. Da es sich um einen redaktionellen Fehler handelt, sollte hier das Jahr 2013 zugrunde gelegt werden.
§ 2 Nummer 3 (Einzelraumfeuerungsanlage)
Die 1. BImSchV legt unterschiedliche Anforderungen für zentrale Heizungsanlagen und Einzelraumfeuerungsanlagen fest
Frage: Wie kann eine Einzelraumfeuerungsanlage von den übrigen Feuerungsanlagen abgegrenzt werden?
Antwort: Nachweis ist führen für Einzelraumfeuerungsanlage mit mehr als 6 kW bzw. 8 kW bei Geräten mit Wasserwärmetauscher. Nachweis erfolgt über Wärmebedarf des Aufstellraumes. Ermittlung der NW der Einzelraumfeuerungsanlage erfolgt in Abhängigkeit der Feuerstättenart, der Grundfläche des Aufstellraumes und unter Berücksichtigung des Gebäudedämmstandards (Darstellung in Tabellenform). Alternativ ist auch eine genaue Berechnung möglich.
















Novelle 1. BImSchV


