Garantiebedingungen
der Firma Traumöfen – Antike Herde und Öfen, Inhaber Dieter Klaucke,
Wilhelmstraße 114, 46569 Hünxe
für funktionsfähige antike Herde und Öfen und restaurierte Herde und Öfen nur zu Dekorationszwecken und umgebaute Herde mit Kochfeld
§ 1 Garantiegegenstand
Zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung aus dem Kaufvertrag leisten wir bei funktionsfähigen antiken Herden und Öfen folgende Teilegarantie für das von uns neu verwendete Material ab Auslieferungs- bzw. Abholdatum:
2 Jahre für Neuvernickelung, neue Lackierungen, neue Bleche und sonstige neue Eisneteile, Abdichtungen (nicht jedoch Dichtungsbänder aus Glasfaser), Ofenrohrreduzierstücke, Neuverchromungen, neu emaillierte Bleche sowie die Dichtigkeit der Herde und Öfen, wenn deren Abdichtung durch uns erfolgte.
Kein Garantieanspruch besteht bei Verschleißteilen wie Schamottesteinen, Dichtungsbändern, Glasscheiben, Glimmern (Mica) und Feuerungssrosten sowie bei antiken, im Original erhaltenen Teilen wie antiken Gussteilen von Herdplatten und Öfen und Herdringen.
Ebenso kann keine Garantie übernommen werden, wenn die Mängel der Ware auf Transportschäden, die nicht von uns zu vertreten sind, nicht fachgerechte Installation und Montage, Fehlgebrauch, mangelnde Pflege oder Nichtbeachtung von Bedienungs- oder Montagehinweisen zurückzuführen sind. Der Garantieanspruch erlischt ferner, wenn Reparaturen oder Eingriffe von Personen vorgenommen werden, die hierzu von uns nicht ermächtigt sind,
Diese Garantie gilt nur bei privat genutzte Herde und Öfen. Bei gewerblich genutzten Öfen und Herden wird die Garantiezeit auf 12 Monate beschränkt.
§ 2 Garantieumfang
Der Garantieanspruch gilt nur für die Bundesrepublik Deutschland, Belgien, Frankreich, Griechenland, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, die Schweiz und Spanien. Die Ware muss auf dem von uns vorgegebenen Vertriebsweg erstanden worden sein.
Der Garantieanspruch besteht nur für Schäden am Vertragsgegenstand selbst. Die Erstattung von Aufwendungen für Aus- und Einbau, Überprüfung entsprechender Teile sowie Forderungen nach entgangenem Gewinn und Schadensersatz sind von der Garantie ausgeschlossen.
Der Kaufbeleg gilt als Nachweis für den Garantieanspruch.
Die Garantieleistung erfolgt in der Weise, dass mangelhafte Teile nach unserer Wahl unentgeltlich instand gesetzt oder durch einwandfreie Teile ersetzt werden.
Die Wegezeiten und Anfahrtskosten werden innerhalb der ersten 12 Monate der Garantiezeit nicht berechnet, soweit diese in Zusammenhang mit der Durchführung der Garantieleistung stehen. Danach werden die Kosten für An- und Abfahrt pro Kilometer in Rechnung gestellt. Dies gilt nicht für Ansprüche im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung.
Die für die Reparatur im Rahmen der Garantieleistung erforderlichen Ersatzteile und die anfallende Arbeitszeit werden nicht berechnet. Ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über.
§ 3 Verpflichtungen des Kunden im Garantiefall
Tritt der Garantiefall ein, sind wir unverzüglich davon schriftlich zu informieren. Daher Käufer hat alles zu unternehmen, um den Schaden zu begrenzen. Herde und Öfen, die durch Weiterheizen weitere Schäden erleiden, sind bis zur Schadensbehebung außer Betrieb zu setzen.
§ 4 Garantieeinschränkungen
Bei Veränderungen – Umbauten oder nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch durch den Kunden oder durch nicht autorisieret Dritte - erlischt die Garantie. Bei Herden und Öfen, die noch nicht zusammengebaut zum Kunden geliefert werden, und der Kunde oder Dritte den Ofen zusammenbauen, geben wir keine Garantie auf Dichtigkeit. Auch kann keine Garantie auf Funktion gegeben werden, wenn der Kamin/Schornstein nicht geeignet ist oder nicht technisch die Voraussetzungen erfüllt sowie auf Teile, die zwischen Herd oder Ofen und Kamin/Schornstein montiert werden, (Ofenrohre, Reduzierstücke, Russabsperrer) und nicht von uns angefertigt oder geliefert werden. (z.B. Passgenauigkeit der Teile). Auf Herde und Öfen, die eigenmächtig an einem anderen Platz (Aufstellort) als von uns aufgestellt wurden, erlischt die Garantie, wenn durch das Umsetzen des Herdes oder Ofens ein Neuaufbau erforderlich ist. (dies ist z. B. bei großen Plattenöfen der Fall).
Schäden an Herden aufgrund chemischer und elektrochemischer Einwirkungen von Wasser sind von der Garantieleistung ausgeschlossen.
§ 5 Garantie für Kochfelder
Auf Glaskeramikkochfelder (Ceranfelder) Gaskochfelder, Induktionskochfelder und Klassische Kochplatten gelten die Garantiezeiten der jeweiligen Hersteller oder Importeure. Die gesetzliche Gewährleistung beträgt 24 Monate ab Auslieferungsdatum. Garantiezeiten können Länger sein. Auf den Einbau der Kochfelder geben wir 24 Monate Garantie ab Auslieferungsdatum. Diese Garantie gilt für die Dichtigkeit des Einbau des Kochfeldes in die jeweilige Platte. Auf pulverbeschichtete Stahlplatten geben wir 24 Monate Garantie auf die Pulverbeschichtung. Dies gilt auch für Edelstahlplatten, Kratzer die im Laufe der Zeit auf der Edelstahlplatte entstehen können, sind kein Grund für Garantieansprüche. Kratzer können durch normalen Gebrauch entstehen.
§ 6 Sonderanfertigungen
Auf Sonderanfertigungen, wie nachgemachte Fliesen bei Fliesenherden gelten besondere Vereinbarungen, die im Einzelnen festgelegt werden. Farb- und Größenabweichungen bei nachgemachten Fliesen sind nicht von der Garantie erfasst.
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